10 Anders sieht es bei gemeinsamer Würdigung der beiden obgenannten Beweismittel (Aufnahmen/Identifikation und Zugehörigkeit des Kontrollschilds) aus. So liegt es gestützt auf die obigen Umstände auf der Hand, dass der Beschuldigte eines seiner Kontrollschilder nutzte und das Fahrzeug zur fraglichen Zeit lenkte. Eine Dritttäterschaft würde demgegenüber bedingen, dass nicht ein beliebiger Dritter die Kontrollschilder in M.________ entwendet und zurückgebracht (oder das Schild aufwendig gefälscht) hätte, sondern dass dies ein Dritter tat, welcher dem Beschuldigten verblüffend ähnlich sieht.