Ein derartiges Vorgehen erscheint lebensfremd und sehr unwahrscheinlich. Vorgebracht wurde vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erneut, dass allenfalls eine Fälschung vorliegen könnte (pag. 254). Dies ist zwar nicht völlig auszuschliessen, allerdings müsste es sich um eine relativ aufwendige Fälschung handeln: auf den Radarbildern ist erkennbar, dass das Nummernschild im (Blitz-)Licht reflektiert (pag. 10). Dies wäre bei einer einfachen Fälschung – etwa mit Karton – in dieser Art nicht der Fall.