20, siehe auch pag. 25 ff.). Er bestätigte auch an der Berufungsverhandlung, dass seine Schilder damals nicht verloren waren (pag. 253). Wie ausgeführt hat der Beschuldigte das betreffende hintere Kontrollschild nie vermisst. Ebenso hat er seine Fahrzeuge nie an Dritte ausgeliehen, welche der Person auf dem Radarbild gleichen. Mithin müsste ein Dritter das hintere Kontrollschild beim Beschuldigten bzw. seiner Gesellschaft entwendet und dieses zurückgebracht haben, bevor es der Beschuldigte vermisste. Ein derartiges Vorgehen erscheint lebensfremd und sehr unwahrscheinlich.