Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind auch bei der persönlichen Begegnung im Bereich der Augen, der Nase und der Lippen sowie der Kopfform wesentliche Ähnlichkeiten des Beschuldigten zum Lenker festzustellen. Optisch dürfte es sich nach Auffassung der Kammer bei der Person auf dem Radarbild um den Beschuldigten handeln. Völlig ausschliessen, dass es sich beim Lenker um eine andere Person handeln könnte, welche dem Beschuldigten sehr ähnlich sieht – etwa ein Verwandter – lässt sich jedoch auf Grund der Qualität des Radarbildes nicht. Weiter ist auf den Radarbildern das hintere Kontrollschild H.________ zweifelsfrei erkennbar. Das entsprechende Schild ist auf die I._____