9 bei der Fahrt eine Freisprecheinrichtung für das Mobiltelefon am Ohr getragen haben. Die verglichenen anatomischen Merkmale unterstützen letztlich gemäss dem erwähnten Bericht leicht die Hypothese, dass es sich beim Lenker sowie dem Beschuldigten um ein und dieselbe Person handelt. Eine zweifelsfreie Identifikation ist jedoch allein auf Grund des Bildvergleichs nicht möglich. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind auch bei der persönlichen Begegnung im Bereich der Augen, der Nase und der Lippen sowie der Kopfform wesentliche Ähnlichkeiten des Beschuldigten zum Lenker festzustellen.