Abweichungen werden entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht pauschal mit den Lichtverhältnissen abgetan, sondern durchaus mit plausiblen Erläuterungen begründet (vgl. Ziff. 8 vorne). Zudem wird nicht nur bei Abweichungen, sondern auch bei Ähnlichkeiten darauf hingewiesen, sofern die Aussagekraft geschwächt ist (z.B. beim Mundwinkel auf Grund der Kieferstellung). Nichts ableiten lässt sich aus der angeblich nicht übereinstimmenden Form des rechten Ohres. So ist das Ohrläppchen auf dem Radarfoto teilweise überschattet, weshalb es nicht aussagekräftig mit dem Vergleichsbild abgeglichen werden kann. Allenfalls dürfte der Lenker