Der Bericht der Kantonspolizei Bern vergleicht im Einzelnen Gesichtsumriss, Stirnbereich, Augenbereich, Nasenbereich, Mundbereich, Wangenbereich sowie Kinnbereich des Lenkers mit diesem des Beschuldigten. Dabei werden sowohl Ähnlichkeiten, gewisse Abweichungen und die Aussagekraft einzelner Merkmale in den Kontext gestellt. Abweichungen werden entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht pauschal mit den Lichtverhältnissen abgetan, sondern durchaus mit plausiblen Erläuterungen begründet (vgl. Ziff.