12. Würdigung durch die Kammer Vorab dienen die Aufnahmen der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage als Beweismittel. Mit der Vorinstanz ist festzahlten, dass das vergrösserte Bild einen wesentlichen Teil des Kopfes des Lenkers zeigt. Der Vergleich zwischen dem Radarbild sowie den in ZEMIS und FABER vorhandenen Aufnahmen des Beschuldigten zeigen mindestens grossen Ähnlichkeiten zwischen den Personen. Der Bericht der Kantonspolizei Bern vergleicht im Einzelnen Gesichtsumriss, Stirnbereich, Augenbereich, Nasenbereich, Mundbereich, Wangenbereich sowie Kinnbereich des Lenkers mit diesem des Beschuldigten.