Weiter sei auch das Alibi des Beschuldigten nicht genügend überprüft worden. In dubio pro reo sei von seinen Aussagen auszugehen. Wenn er um 18:00 Uhr in M.________ beim Kinderort gewesen sei, könne er um 19:13 Uhr nicht die F.________ bei O.________ befahren haben. Bei Würdigung aller vorliegenden Indizien, würden nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe.