Gegen einen Schuldspruch des Beschuldigten würden dagegen seine logischen, konsistenten und äusserst glaubwürdigen Aussagen sowie die von ihm unternommenen Anstrengungen und finanziellen Risiken (Reisen für Gerichtstermine, Einkommenseinbussen, Anwaltskosten etc.) sprechen. Auch die vier vergleichbaren Ausweisentzüge, welche der Beschuldigte alle akzeptiert habe, sprächen gegen eine Täterschaft. Es ergebe keinen Sinn, weshalb der Beschuldigte genau bei vorliegendem Vorfall ein derartiges Theater machen würde, wenn er es tatsächlich gewesen wäre. Weiter sei auch das Alibi des Beschuldigten nicht genügend überprüft worden.