Einerseits das undeutliche schwarz-weisse Radarfoto, welches auch bei der Bildanalyse keinen genügenden Beweis zu erbringen vermocht habe. Andererseits die Tatsache, dass am Heck des geblitzten Autos das auf die GmbH des Beschuldigten eingelöste Kennzeichen zu sehen sei. Ob es sich dabei um ein Originalkennzeichen handle, wisse man nicht. Gegen einen Schuldspruch des Beschuldigten würden dagegen seine logischen, konsistenten und äusserst glaubwürdigen Aussagen sowie die von ihm unternommenen Anstrengungen und finanziellen Risiken (Reisen für Gerichtstermine, Einkommenseinbussen, Anwaltskosten etc.) sprechen.