Die Verteidigung führte zusammenfassend aus (pag. 260 f.), der Beschuldigte habe konsequent ausgesagt, dass er nicht der Mann auf dem Radarfoto gewesen sei. Weshalb das auf die GmbH des Beschuldigten registrierte Hecknummernschild an diesem Auto auf dem Radarfoto angebracht gewesen sei, könne der Beschuldigte in der Tat nicht erklären, dass müsse er aber auch nicht. Letztlich sei es nicht Sache des Beschuldigten seine Unschuld zu beweisen, sondern es sei Aufgabe des Staates, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Auch der in Auftrag gegeben Bildvergleich sei fraglich.