Auch sei auf Grund der Umstände nicht von einer Fälschung auszugehen. Weiter sei auch auf die widersprüchlichen, teilweise sehr einsilbigen Aussagen des Beschuldigten sowohl in Bezug auf seinen Aufenthalt im Raum P.________ wie auch in Bezug auf den Tatzeitpunkt hinzuweisen. Beim Beschuldigten sei zudem eine Tendenz zu Ausweisentzügen und Geschwindigkeitsüberschreitungen erkennbar, was das Bild abrunde. Hieraus ergebe sich ein Gesamtbild, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen lasse. 11.2 Beschuldigter Die Verteidigung führte zusammenfassend aus (pag.