Weiter sei auf den Berührungspunkt zwischen Kontrollschild und der Firma des Beschuldigten hinzuweisen. Das Kontrollschild sei auf die Firma I.________ eingelöst, der Beschuldigte sei alleiniger Geschäftsführer dieser Firma und habe auch keine weiteren Angestellten, welche das Fahrzeug hätten fahren können. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass jemand das hintere Kontrollschild vom Fahrzeug des Beschuldigten entferne, es am eigenen Fahrzeug montiere, damit nach P.________ fahre und es dann wieder zurückbringe. Auch sei auf Grund der Umstände nicht von einer Fälschung auszugehen.