11. Vorbringen der Parteien 11.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, es sei vom angeklagten Sachverhalt auszugehen. Sie führte zusammenfassend aus (pag. 257 f.), der Detailvergleich zwischen dem Fahrzeuginsassen und dem Beschuldigten habe diverse übereinstimmende Merkmale ergeben, so dass auch die Forensiker zum Schluss gekommen seien, dass die festgestellten Merkmale leicht die Hypothese unterstützen würden, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handle. Weiter sei auf den Berührungspunkt zwischen Kontrollschild und der Firma des Beschuldigten hinzuweisen.