10. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es nach der Beweiswürdigung nicht als zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum massgeblichen Zeitpunkt lenkte (pag. 167). Entsprechend sprach sie den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» von sämtlichen Anklagepunkten frei.