6 (pag. 253 f.). Im Rahmen der Einvernahme gab es abweichende Aussagen, ob beim Vorfall im Januar das vordere oder hintere Kennzeichen abhanden gekommen sei. Als Fazit hielt der Beschuldigte dann letztlich fest, es sei wieder das vordere Kennzeichen gewesen, dass verschwunden sei, dass hintere Kennzeichen sei nie verloren gewesen (pag. 254). Die Kammer konnte zudem anlässlich der Hauptverhandlung persönlich einen Eindruck vom Äusseren des Beschuldigten gewinnen.