19 f.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle gelenkt zu haben. Dies wird von ihm bestritten. Der Beschuldigte bringt vor, das auf dem Radarbild abgebildete Fahrzeug sowie den Lenker nicht zu kennen. Entsprechend bestreitet der Beschuldigte auch, für den Betrieb (bzw. das Anbringen der Schilder, das Abschliessen einer Haftpflichtversicherung etc.) des fraglichen Fahrzeuges verantwortlich zu sein. Im Beweisverfahren vorab zu klären ist deshalb, ob der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr den Personenwagen L.________ mit dem Kontrollschild H.________ gelenkt hat.