die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Baustellensignalisation) nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 6 km/h überschritten. Am besagtem Personenwagen war im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung das vordere Kontrollschild nicht angebracht und das hintere Kontrollschild nicht auf dieses Fahrzeug eingelöst. Das fragliche Kontrollschild H.________ war auf die I.________ eingelöst (pag. 2). Alleiniger Geschäftsführer der I.________ ist der Beschuldigte. Es wurde im Weiteren festgestellt, dass für das Kontrollschild H.________ ein J.______