5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das gesamte Urteil zu überprüfen. Der Rechtsmittelinstanz kommt bei der Überprüfung gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. das Urteil darf auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 e contrario StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung