1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der durch die Staatsanwaltschaft angefochtene, erstinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren entsprechend der Ihnen heute eingereichten Kostennote zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge betreffend das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.