Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Anschlussberufung erklärt und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorgebracht hat (pag. 188 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 30. August 2022 statt (pag. 249 ff.).