2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau, vertreten durch Staatsanwalt E.________, am 24. September 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 146). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (pag. 173 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern innert Frist mit Eingabe vom 2. Februar 2022 die vollumfängliche Berufung. Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Anschlussberufung erklärt und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorgebracht hat (pag.