Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 45 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2022 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 15. September 2021 (PEN 2021 76) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 15. September 2021 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) folgendes Urteil (pag. 138 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch a. einfache Verkehrsregelverletzung; b. Nichtanbringen des vorgeschriebenen Kontrollschildes; c. Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern; d. In Verkehr setzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 28.04.2020, um 19:13 Uhr auf der Autobahn F.________, C.________, Ab- schnitt D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'346.24 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren, insgesamt be- stimmt auf CHF 2'450.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Einspracheverfahrens CHF 150.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’800.00 Total CHF 2’450.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'850.00. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau, vertreten durch Staatsanwalt E.________, am 24. September 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 146). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (pag. 173 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern innert Frist mit Eingabe vom 2. Fe- bruar 2022 die vollumfängliche Berufung. Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Anschlussberufung erklärt und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorgebracht hat (pag. 188 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 30. August 2022 statt (pag. 249 ff.). 2 3. Beweisergänzungen vor oberer Instanz Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde Amtes wegen bei der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnik, ein Rapport betreffend Identitätsfeststellung mittels Bildver- gleich eingeholt (pag. 188 f., 190 f.). Der eingegangene Rapport vom 11. Mai 2022 wurde den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 210 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse sowie ADMAS-Auszüge über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (pag. 201 ff., 233 ff., 243 ff., 247). Weiter wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ebenfalls von Amtes wegen zur Sache einvernommen (pag. 251 ff.) 4. Anträge der Parteien in oberer Instanz 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin G.________ stellte und begründete an der Beru- fungsverhandlung vom 30. August 2022 folgende Anträge (pag. 257 f., 259, 264): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregel- verletzung, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Autobahn F.________, Abschnitt D.________, 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtanbringens des vorgeschriebenen Kontrollschildes, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Autobahn F.________, Abschnitt D.________, 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch missbräuchliches Ver- wenden von Kontrollschildern, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Auto- bahn F.________, Abschnitt D.________, 4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch in Verkehr setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Autobahn F.________, Abschnitt D.________. und er sei in Anwendung von Art. 34 f. 42 ff., 47, 49 Abs. 1, 106 StGB Art. 10 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1, 93 Abs. 2a, 96 Abs. 1a+2, 97 Abs. 1 lit. a SVG Art. 4a Abs. 5 VRV Art. 96, 136 Abs. 4, 219 VTS Art. 22 Abs. 1 SSV 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'440.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 3 2. zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit ei- ner Freiheitsstrafe von 5 Tagen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Verfügungen Im Weiteren seien die nötigen Mitteilungen zu tätigen. 4.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 folgende Anträge (pag. 260 f., 262, 265): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der durch die Staatsanwaltschaft an- gefochtene, erstinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren ent- sprechend der Ihnen heute eingereichten Kostennote zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge betreffend das erstinstanzliche Verfahren so- wie das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das ge- samte Urteil zu überprüfen. Der Rechtsmittelinstanz kommt bei der Überprüfung gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungs- verbot nicht, d.h. das Urteil darf auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 e contrario StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 12. Februar 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt – vor, am 28. April 2020 um 19:13 Uhr auf der Autobahn F.________, C.________, Abschnitt D.________ als Lenker eines Personenwagens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Baustellensignalisation) nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 6 km/h überschritten zu haben. Im Weiteren sei am Personenwagen L.________ mit dem Kontrollschild H.________ während der Geschwindigkeitsüberschreitung das vordere Kontrollschild nicht angebracht und das hintere Kontrollschild nicht auf dieses Fahrzeug eingelöst gewesen. Zudem sei der Beschuldigte diesen Personenwagen ohne entsprechende Haftpflichtversiche- rung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder gefahren (pag. 66). 4 7. Rahmensachverhalt / strittige Lenkerschaft Der Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus dem durch die Polizei rapportierten Geschehensablauf (pag. 1 ff.). Entsprechend hat am 28. April 2020 um 19:13 Uhr auf der Autobahn F.________, C.________, Abschnitt D.________ ein Personen- wagen der Marke L.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Baustellensignalisation) nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 6 km/h überschritten. Am besagtem Personenwagen war im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung das vordere Kontrollschild nicht an- gebracht und das hintere Kontrollschild nicht auf dieses Fahrzeug eingelöst. Das fragliche Kontrollschild H.________ war auf die I.________ eingelöst (pag. 2). Alleiniger Geschäftsführer der I.________ ist der Beschuldigte. Es wurde im Weite- ren festgestellt, dass für das Kontrollschild H.________ ein J.________ und – mit Wechselschild – bis 2. Juni 2020 ein Lieferwagen K.________ zugelassen war (pag. 2 f.). Die Kontrollschilder vorne und hinten unterscheiden sich durch ihre Grösse sowie die Gestaltung, insbesondere finden sich auf dem hinteren Kontrollschild auch die Wappen (pag. 8). Der Beschuldigte meldete am 14. Januar 2020 den Verlust des vorderen Kontrollschildes (pag. 22). Dieses wurde vom Strassenverkehrsamt am 4. Februar 2020 ersetzt (pag. 17). Am 28. April 2020 bzw. unmittelbar vor und nach der fraglichen Fahrt wurde von der I.________ bzw. dem Beschuldigten kein Kon- trollschild vermisst (pag. 19 f.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwin- digkeitskontrolle gelenkt zu haben. Dies wird von ihm bestritten. Der Beschuldigte bringt vor, das auf dem Radarbild abgebildete Fahrzeug sowie den Lenker nicht zu kennen. Entsprechend bestreitet der Beschuldigte auch, für den Betrieb (bzw. das Anbringen der Schilder, das Abschliessen einer Haftpflichtversicherung etc.) des fraglichen Fahrzeuges verantwortlich zu sein. Im Beweisverfahren vorab zu klären ist deshalb, ob der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr den Personenwagen L.________ mit dem Kontrollschild H.________ gelenkt hat. 8. Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zusammengefasst wieder. Dabei handelt es sich um die polizeili- chen Feststellungen im Anzeigerapport (pag. 1 ff., 158), das Fallprotokoll- Geschwindigkeit (pag. 4, 158), die vergrösserten Aufnahmen von Lenker und Fahr- zeug inklusive Fotovergleich und Kontrollschildvergleich (pag. 5 ff., 158), die Heckaufnahmen des Personenwagens L.________ (pag. 9 f., 158 ff.), der Bericht der Stadtpolizei M.________ vom 22. Juni 2020 (pag. 16 ff., 158) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten (pag. 18 ff., 23 ff., 122 ff., 158 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Oberinstanzlich wurde ergänzend ein Bericht zur Identitätsfeststellung bei der Kan- tonspolizei Bern angefordert. Hierzu wurde das Messbild der Radaraufnahme vom 28. April 2020 mit der von der Bildforensik erstellten Aufnahme des Beschuldigten 5 verglichen. Dieser Bericht vom 11. Mai 2022 (pag. 210 ff.) verglich die einzelnen anatomischen Merkmale: Auf beiden Bildern sei ein rundlicher Gesichtsumriss im Halbprofil erkennbar. Im Stirnbereich sei auf beiden Bildern eine in ihrer Lage gleich wirkende, horizontal verlaufende Strinfurche erkennbar. Bezüglich der Merkmale im Bereich der Augen könne auf Grund der Licht- und Schärfesituation kein detaillierter Vergleich durchgeführt werden, es könne aber festgestellt werden, dass die Lidplatte des linken Auges auf beiden Bildern erkennbar sei. Im Nasenbe- reich sei eine auf beiden Bildern gleich wirkende abwärts geneigte Nasenspitze sowie ein fast bis zum Nasensteg hinreichender Nasenflügelrand mit sichtbarer Nasenöffnung erkennbar. Die Nase auf dem Messbild scheine insgesamt kleiner zu sein als jene auf dem Vergleichsbild und der Nasenrücken wirke mehr nach unten gebogen. Die optische Wirkung könne jedoch durch unterschiedliche Lichtverhält- nisse beeinflusst werden und habe somit eine schwächere Aussagekraft. Im Mund- bereich sei auf beiden Bildern ein Lippensaum im Bereich der Schleimhautoberlip- pe erkennbar. Weiter sei eine jeweils gleich wirkende mittelhohe, nach vorn gebo- gene Hautoberlippe und eine schmale, im mittigen Bereich dominante Schleim- hautunterlippe sowie eine gleichwirkende rechte Mundwinkelfurche ersichtlich. Zu beachten gebe es, dass die Kieferstellung grossen Einfluss auf die Form der Schleimhautlippen habe und somit leicht veränderbar sei, was auch die Aussage- kraft des Verlaufs des Mundwinkels schwäche. Auf beiden Bildern sei jeweils eine beidseitig erkennbare Wangenpolsterung und die linke Nasen-Lippen-Furche er- sichtlich. Auffällig sei die rechte Nasen-Lippen-Furch, welche auf beiden Bildern ei- ne ähnlich wirkende Tiefe an ähnlicher Lage aufweise, wobei sich die Furchenver- läufe hingegen unterscheiden würden. Eine veränderte Lebensweise, Gewichtsver- lust und der Alterungsprozess könne auf die Formgebung der Furchen einen Ein- fluss haben, so betrage die Zeitspanne zwischen den beiden Aufnahmen rund zwei Jahren. Im Kinnbereich sei auf beiden Bildern eine gleich wirkende Kinn-Lippen- Furche ersichtlich. Der Bericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass die fest- gestellten Merkmale leicht die Hypothese unterstützen, dass es sich beim Fahr- zeuginsassen auf dem Radarbild und der Person auf dem Vergleichsmaterial (Bild- forensik Beschuldigter) um ein und dieselbe Person handeln dürfte (pag. 213). Weiter wurde ein Leumundsbericht (pag. 233 ff.) sowie ein Auszug aus dem Regis- ter für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer eingeholt (pag. 243 ff.). Aus Letzterem ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis zwischen 2009 und 2022 bereits sechs Mal ent- zogen wurde, letztmals am 4. März 2022 während laufendem Verfahren. Oberinstanzlich wurde zudem der Beschuldigte ergänzend zur Person sowie zur Sache befragt (pag. 251 ff.). Er bestätige zusammenfassend seine früheren Aus- sagen und stellte sich auf den Standpunkt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht am Tat- ort gewesen sein könne. Er hole jeweils gegen 18 Uhr seine Kinder von der Schule und vom Kinderhort in M.________ ab, weil seine Frau arbeiten müsse (bei der N.________), er könne somit um 19:13 Uhr nicht im Raum P.________ gewesen sein (pag. 253, 255). Er führte aus, die Person auf dem Radarfoto sei nicht er (pag. 253). Er ergänzt, dass im Januar dieses Jahres anlässlich seines Geschäftsum- zugs plötzlich erneut sein vorderes Kennzeichen weg gewesen sei. Dieses sei an seinem Transportwagen angebracht gewesen. Diesmal habe er Anzeige erstattet 6 (pag. 253 f.). Im Rahmen der Einvernahme gab es abweichende Aussagen, ob beim Vorfall im Januar das vordere oder hintere Kennzeichen abhanden gekom- men sei. Als Fazit hielt der Beschuldigte dann letztlich fest, es sei wieder das vor- dere Kennzeichen gewesen, dass verschwunden sei, dass hintere Kennzeichen sei nie verloren gewesen (pag. 254). Die Kammer konnte zudem anlässlich der Hauptverhandlung persönlich einen Ein- druck vom Äusseren des Beschuldigten gewinnen. 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 155 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sach- verhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerwei- se nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Insoweit stellt der In-dubio- Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitli- chen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichts- punkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweiser- gebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - so- fern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten be- haftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise diver- gierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Un- schuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für al- le Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 7 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen) 10. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es nach der Beweiswürdigung nicht als zweifelsfrei er- stellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum massgeblichen Zeitpunkt lenkte (pag. 167). Entsprechend sprach sie den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» von sämtlichen Anklagepunkten frei. 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, es sei vom ange- klagten Sachverhalt auszugehen. Sie führte zusammenfassend aus (pag. 257 f.), der Detailvergleich zwischen dem Fahrzeuginsassen und dem Beschuldigten habe diverse übereinstimmende Merkmale ergeben, so dass auch die Forensiker zum Schluss gekommen seien, dass die festgestellten Merkmale leicht die Hypothese unterstützen würden, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handle. Wei- ter sei auf den Berührungspunkt zwischen Kontrollschild und der Firma des Be- schuldigten hinzuweisen. Das Kontrollschild sei auf die Firma I.________ eingelöst, der Beschuldigte sei alleiniger Geschäftsführer dieser Firma und habe auch keine weiteren Angestellten, welche das Fahrzeug hätten fahren können. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass jemand das hintere Kontrollschild vom Fahrzeug des Be- schuldigten entferne, es am eigenen Fahrzeug montiere, damit nach P.________ fahre und es dann wieder zurückbringe. Auch sei auf Grund der Umstände nicht von einer Fälschung auszugehen. Weiter sei auch auf die widersprüchlichen, teil- weise sehr einsilbigen Aussagen des Beschuldigten sowohl in Bezug auf seinen Aufenthalt im Raum P.________ wie auch in Bezug auf den Tatzeitpunkt hinzuwei- sen. Beim Beschuldigten sei zudem eine Tendenz zu Ausweisentzügen und Ge- schwindigkeitsüberschreitungen erkennbar, was das Bild abrunde. Hieraus ergebe sich ein Gesamtbild, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen lasse. 11.2 Beschuldigter Die Verteidigung führte zusammenfassend aus (pag. 260 f.), der Beschuldigte habe konsequent ausgesagt, dass er nicht der Mann auf dem Radarfoto gewesen sei. Weshalb das auf die GmbH des Beschuldigten registrierte Hecknummernschild an diesem Auto auf dem Radarfoto angebracht gewesen sei, könne der Beschuldigte in der Tat nicht erklären, dass müsse er aber auch nicht. Letztlich sei es nicht Sa- che des Beschuldigten seine Unschuld zu beweisen, sondern es sei Aufgabe des Staates, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Auch der in Auftrag gegeben Bildvergleich sei fraglich. Das Radarfoto sei lediglich schwarz-weiss und derart un- scharf, dass es nicht als beweistauglich betrachtet werden können. Auffallend sei, dass im Rapport Unübereinstimmigkeiten immer auf die schlechten Licht- und Bild- verhältnisse geschoben worden seien. Bei Übereinstimmungen seien die schlech- ten Licht- und Bildverhältnisse dagegen kein Thema mehr gewesen. Weiter habe man dem rechten Ohr keine Beachtung geschenkt. Die Ohrform des Mannes auf 8 dem Radarfoto sehe ganz anders aus als die Ohrform des Beschuldigten. Der Be- schuldigte habe ein nach unten verlaufendes Ohrläppchen, während auf dem Ra- darfoto ein Ohr zu sehen sei, welches praktisch kein Ohrläppchen aufweise. Im Rapport sei man schliesslich zum Fazit gelangt, dass die Hypothese, es handle sich beim Mann auf dem Radarfoto um den Beschuldigten, nur leicht unterstützt werden könne. Mit anderen Worten bestehe auch gemäss dem Rapport eine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, dass das Radarfoto nicht den Beschuldigten zeige, sonst wäre nicht nur von einer leichten Unterstützung gesprochen worden. Letztlich sei festzuhalten, dass lediglich zwei Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden: Einerseits das undeutliche schwarz-weisse Radarfoto, welches auch bei der Bildanalyse keinen genügenden Beweis zu erbringen vermocht habe. Andererseits die Tatsache, dass am Heck des geblitzten Autos das auf die GmbH des Beschuldigten eingelöste Kennzeichen zu sehen sei. Ob es sich dabei um ein Originalkennzeichen handle, wisse man nicht. Gegen einen Schuldspruch des Be- schuldigten würden dagegen seine logischen, konsistenten und äusserst glaub- würdigen Aussagen sowie die von ihm unternommenen Anstrengungen und finan- ziellen Risiken (Reisen für Gerichtstermine, Einkommenseinbussen, Anwaltskosten etc.) sprechen. Auch die vier vergleichbaren Ausweisentzüge, welche der Beschul- digte alle akzeptiert habe, sprächen gegen eine Täterschaft. Es ergebe keinen Sinn, weshalb der Beschuldigte genau bei vorliegendem Vorfall ein derartiges The- ater machen würde, wenn er es tatsächlich gewesen wäre. Weiter sei auch das Alibi des Beschuldigten nicht genügend überprüft worden. In dubio pro reo sei von seinen Aussagen auszugehen. Wenn er um 18:00 Uhr in M.________ beim Kinde- rort gewesen sei, könne er um 19:13 Uhr nicht die F.________ bei O.________ be- fahren haben. Bei Würdigung aller vorliegenden Indizien, würden nicht zu unterdrü- ckende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe. 12. Würdigung durch die Kammer Vorab dienen die Aufnahmen der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage als Be- weismittel. Mit der Vorinstanz ist festzahlten, dass das vergrösserte Bild einen we- sentlichen Teil des Kopfes des Lenkers zeigt. Der Vergleich zwischen dem Radar- bild sowie den in ZEMIS und FABER vorhandenen Aufnahmen des Beschuldigten zeigen mindestens grossen Ähnlichkeiten zwischen den Personen. Der Bericht der Kantonspolizei Bern vergleicht im Einzelnen Gesichtsumriss, Stirnbereich, Augen- bereich, Nasenbereich, Mundbereich, Wangenbereich sowie Kinnbereich des Len- kers mit diesem des Beschuldigten. Dabei werden sowohl Ähnlichkeiten, gewisse Abweichungen und die Aussagekraft einzelner Merkmale in den Kontext gestellt. Abweichungen werden entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht pauschal mit den Lichtverhältnissen abgetan, sondern durchaus mit plausiblen Erläuterungen begründet (vgl. Ziff. 8 vorne). Zudem wird nicht nur bei Abweichungen, sondern auch bei Ähnlichkeiten darauf hingewiesen, sofern die Aussagekraft geschwächt ist (z.B. beim Mundwinkel auf Grund der Kieferstellung). Nichts ableiten lässt sich aus der angeblich nicht übereinstimmenden Form des rechten Ohres. So ist das Ohr- läppchen auf dem Radarfoto teilweise überschattet, weshalb es nicht aussagekräf- tig mit dem Vergleichsbild abgeglichen werden kann. Allenfalls dürfte der Lenker 9 bei der Fahrt eine Freisprecheinrichtung für das Mobiltelefon am Ohr getragen ha- ben. Die verglichenen anatomischen Merkmale unterstützen letztlich gemäss dem erwähnten Bericht leicht die Hypothese, dass es sich beim Lenker sowie dem Be- schuldigten um ein und dieselbe Person handelt. Eine zweifelsfreie Identifikation ist jedoch allein auf Grund des Bildvergleichs nicht möglich. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind auch bei der persönlichen Begeg- nung im Bereich der Augen, der Nase und der Lippen sowie der Kopfform wesentli- che Ähnlichkeiten des Beschuldigten zum Lenker festzustellen. Optisch dürfte es sich nach Auffassung der Kammer bei der Person auf dem Radarbild um den Be- schuldigten handeln. Völlig ausschliessen, dass es sich beim Lenker um eine ande- re Person handeln könnte, welche dem Beschuldigten sehr ähnlich sieht – etwa ein Verwandter – lässt sich jedoch auf Grund der Qualität des Radarbildes nicht. Weiter ist auf den Radarbildern das hintere Kontrollschild H.________ zweifelsfrei erkennbar. Das entsprechende Schild ist auf die I.________ eingelöst. Der Be- schuldigte ist der alleinige Geschäftsführer dieser Gesellschaft; sie beschäftigt kei- ne weiteren Mitarbeiter (pag. 20, 24, 119). Es handelt sich um Wechselschilder für einen J.________ sowie einen K.________ (pag. 19). Der Beschuldigte fährt den J.________, dieser wird manchmal auch von seiner Frau benutzt (pag. 20, 27). Den Lieferwagen verwendet der Beschuldigte für Auslieferungen. Kunden dürfen ihn nicht nutzen. Er leiht ihn manchmal Bekannten aus (pag. 20). Von diesen Be- kannten bzw. Geschäftsfreunden sieht niemand ähnlich aus wie die Person auf dem Radarbild (pag. 27). Die hinteren und vorderen Kontrollschilder unterscheiden sich; insbesondere fehlen beim vorderen Kontrollschild die Wappen (pag. 8). Während das vordere Kontrollschild H.________ am 13. Januar 2020 verloren ging und am 4. Februar 2020 ersetzt wurde (pag. 17, 22), wurde das hintere Kontroll- schild vom Beschuldigten nie vermisst. Der Beschuldigte geht davon aus, dass sich beide Kontrollschilder am 28. April 2020 an einem seiner Fahrzeuge befanden (pag. 20, siehe auch pag. 25 ff.). Er bestätigte auch an der Berufungsverhandlung, dass seine Schilder damals nicht verloren waren (pag. 253). Wie ausgeführt hat der Beschuldigte das betreffende hintere Kontrollschild nie vermisst. Ebenso hat er seine Fahrzeuge nie an Dritte ausgeliehen, welche der Person auf dem Radarbild gleichen. Mithin müsste ein Dritter das hintere Kontrollschild beim Beschuldigten bzw. seiner Gesellschaft entwendet und dieses zurückgebracht haben, bevor es der Beschuldigte vermisste. Ein derartiges Vorgehen erscheint lebensfremd und sehr unwahrscheinlich. Vorgebracht wurde vom Beschuldigten an der Berufungs- verhandlung erneut, dass allenfalls eine Fälschung vorliegen könnte (pag. 254). Dies ist zwar nicht völlig auszuschliessen, allerdings müsste es sich um eine relativ aufwendige Fälschung handeln: auf den Radarbildern ist erkennbar, dass das Nummernschild im (Blitz-)Licht reflektiert (pag. 10). Dies wäre bei einer einfachen Fälschung – etwa mit Karton – in dieser Art nicht der Fall. Nicht ganz nachvollzieh- bar wäre, weshalb ein Dritter aufwendig ein hinteres Kontrollschild, jedoch kein vorderes Schild fälschen sollte, zumal er so die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich ziehen dürfte. Zusammenfassend deutet das abgebildete Nummernschild gemein- sam mit den übrigen aufgeführten Umständen auf die Täterschaft des Beschuldig- ten hin, vermag diese für sich alleine jedoch nicht zu beweisen. 10 Anders sieht es bei gemeinsamer Würdigung der beiden obgenannten Beweismittel (Aufnahmen/Identifikation und Zugehörigkeit des Kontrollschilds) aus. So liegt es gestützt auf die obigen Umstände auf der Hand, dass der Beschuldigte eines sei- ner Kontrollschilder nutzte und das Fahrzeug zur fraglichen Zeit lenkte. Eine Dritt- täterschaft würde demgegenüber bedingen, dass nicht ein beliebiger Dritter die Kontrollschilder in M.________ entwendet und zurückgebracht (oder das Schild aufwendig gefälscht) hätte, sondern dass dies ein Dritter tat, welcher dem Beschul- digten verblüffend ähnlich sieht. Dies erscheint völlig lebensfremd und abwegig. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mehrfachen Ausweisentzüge vorab wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zeigen, dass sich der Beschuldigte wie- derholt nicht an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten hat. Weiter sind seine Aussagen teilweise widersprüchlich: In Bezug auf seinem Aufenthalt im Raum P.________ führte er anfangs aus, noch nie in P.________ gewesen zu sein, weshalb er die Busse nicht ernst genommen habe, als er gesehen habe, dass diese aus P.________ komme (pag. 26). Im Rahmen der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gab er dann an, über Kontakte in Q.________ und P.________ zu verfügen. Den Kollegen in P.________ treffe er zwischendurch bei ihm zu Hause (pag. 123). Im Jahr 2020 sei er mit dem Lieferwagen auch in die Nähe von R.________ gefahren zu einem Kunden, dieser lebe 6 bis 7 km von der Autobahn entfernt in einem kleinen Dorf kurz vor P.________ (pag. 123). Letztere Schilde- rungen lassen es als durchaus vermuten, dass der Beschuldigte somit in der Ver- gangenheit den Autobahnabschnitt D.________ entgegen seinen ersten Aussagen sowohl geschäftlich wie auch privat mehrmals benutzt hat. Ebenso widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem vorgebrach- ten Alibibeweis: Auch wenn einzuräumen ist, dass in den ersten Einvernahmen nicht nach einem Alibi gefragt wurde, so wäre es doch naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte bereits in diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen hätte, dass es angelblich völlig ausgeschlossen war, dass er sich an diesem Tag um 19:13 Uhr im Raum P.________ aufhielt. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, dass er um diese Zeit entweder im Geschäft oder zu Hause war. Er fügte weiter an, er könne das Datum nicht im Kopf behalten. Weil es Abend gewesen sein, müsse er zu Hause gewesen sein. Seine Firma schliesse um 18 Uhr und er gehe dann die Kinder holen, anschliessend sei er zu Hause. Seine Frau arbeite (pag. 128). Ebenso führte er oberinstanzlich aus, er hole normalerwei- se die Kinder ab, bis 18 Uhr, jeden Tag. Anschliessend passe er jeweils auf die Kinder auf (pag. 255). Vorab ist kaum schlüssig, weshalb der Beschuldigte als al- leiniger Angestellter bei einer Gesellschaft, welche mitunter Transportdienstleistun- gen erbringt (pag. 119), bei einem angegebenen Arbeitspensum von 30% jeden Tag bis 18 Uhr arbeiten sollte (pag. 28). Weiter arbeitet die mit dem Beschuldigten in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau unregelmässig bei der N.________ bzw. bei N.________ (pag. 28, 255). Deshalb werden sich ihre Arbeitszeiten auf sämtliche Wochentage sowie alle Betriebszeiten der Bahn verteilen. Entsprechend ist denn auch die Ehefrau bzw. Mutter der Kinder zeitlich in der Lage, die Kinder abzuholen. Der Beschuldigte hat denn auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausgeführt, über die Gesellschaft sei ein weiteres Fahrzeug eingelöst wor- den, damit seine Frau die Kinder selbständig in die Kita bringen bzw. von dort ab- 11 holen könne (pag. 25). Da der Beschuldigte den Transport der Kinder durch die Ehefrau explizit als (einzigen) Grund für den Erwerb eines weiteren Fahrzeuges angab, lässt darauf schliessen, dass dieser nicht nur gelegentlich vorkam. Entspre- chend ist es nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte nunmehr behauptet, er hole die Kinder jeden Tag ab und könne deshalb nicht die Person auf dem Radarbild sein. Bei einer Würdigung der Gesamtheit der obgenannten Indizien (grosse Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der Person auf dem Radarbild, Verknüpfung des Kennzei- chens zur Gesellschaft des Beschuldigten etc.) erscheint eine Dritttäterschaft mit- hin nur eine theoretische Möglichkeit. Daran vermögen auch vermeintlich entlas- tende Umstände nichts zu ändern. So trifft es zwar zu, dass kein Zusammenhang zwischen dem Fahrzeuge L.________ und dem Beschuldigten aktenkundig ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte gelegentlich Fahrzeuge von Dritten lenkt, zumal er im Transportgeschäft tätig ist (pag. 123). Bezüglich des geltend gemachten Alibis wird auf die obigen Erwägungen verwiesen. Nach Abwägung sämtlich vorhandener Indizien und Beweise bleiben mithin keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Person auf dem Radarbild um den Beschuldigten handelt. Gestützt auf die Radarmessung ist zudem erstellt, dass er das Fahrzeug zu schnell lenkte. Dies hätte er mit der gebührenden Sorgfalt vermeiden können. Weiter gilt als erstellt, dass das auf dem Radarbild abgebildete Fahrzeug weder über Kontrollschilder bzw. Fahrzeugausweis noch über eine Haftpflichtversicherung verfügte. Ersteres ergibt sich zwangsläufig daraus, dass es sonst keinen Grund gegeben hätte, ein Schild eines Drittfahrzeuges anzubringen. Kontrollschild und gültiger Fahrzeugausweis hängen untrennbar zusammen. Wird ein Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt eingelöst, wird sowohl ein Kontrollschild wie ein Fahrzeug ausgegeben; ohne Einlösung fehlt beides. Eine rein theoretische Möglichkeit wäre der Abschluss einer Haftpflichtversicherung eines nicht eingelösten Fahrzeuges. Es ist notorisch, dass bei entsprechenden Versicherungen die Deckung ab der Aktivierung des Versicherungsnachweises durch das Strassenverkehrsamt gilt. Werden die Kontrollschilder beim Amt hinter- legt, so wird die Haftpflichtversicherung sistiert. Letzteres ergibt sich ausdrücklich aus Art. 68 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Weiter geht die Kammer davon aus, dass dem Beschuldigten als langjähriger Au- tomobilist ohne Weiteres bewusst war, dass er ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversi- cherung, ohne Fahrzeugausweis und ohne die entsprechenden Kontrollschilder nicht in den Verkehr bringen durfte. Er fuhr mit dem genannten Fahrzeug, obschon er wusste, dass das hintere Kontrollschild nicht auf das fragliche Fahrzeug ein- gelöst war. 12 III. Rechtliche Würdigung 13. Einfache Verkehrsregelverletzung 13.1 Rechtliches Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wiegt objektiv und subjektiv höchstens mittelschwer, in dem Sinne, dass sie nicht schwer bzw. grob im Sinne der Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG wiegt (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/M.________ 2014, Art. 90 N 24). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG zumindest leichte Fahrlässigkeit (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 14). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind die Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen, wobei die Signale und Markierungen den allgemeinen Re- geln und die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln und den Signalen und Markierungen vorgehen. Werden diese missachtet, so macht man sich strafbar, soweit diesen Zeichen Vorschriftscharakter zukommt (Giger, SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 27 N 1). Weiter ist gemäss Art. 32 SVG geregelt, dass die Geschwindigkeit stets den Um- ständen anzupassen ist, und dass der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motor- fahrzeuge auf allen Strassen begrenzt. Der Bundesrat hat diesbezüglich in Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) die allgemeinen Höchstge- schwindigkeiten geregelt. Demnach beträgt laut Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV die allge- meine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 120km/h, wobei gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen. 13.2 Subsumption Der Beschuldigte fuhr am 28. April 2020 um 19:13 auf der Autobahn F.________, C.________, Abschnitt D.________. Auf Grund der Baustelle galt jedoch die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Der Beschuldigte fuhr zu schnell und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte und Messunsicherheit um 6 km/h. Der Beschuldigte hat somit die Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV verletzt. Die Verkehrsregelverletzung ist nicht als schwer bzw. grob im Sinne der Qualifika- tion von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte er die signalisierte Geschwindigkeit einhalten können; entsprechend handelt er fahrlässig. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 14. Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern 14.1 Rechtliches Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer Ausweise oder Kontroll- schilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Ein miss- bräuchliches Verwenden ist gegeben, wenn besagte Ausweise bzw. Kontrollschil- 13 der von der Täterschaft benutzt werden, ohne für diese bzw. für das entsprechende Fahrzeug bestimmt zu sein (BSK StGB-Bähler, Art. 97 N 4). Den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt nach der allgemei- nen Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits, wer fahrlässig handelt. 14.2 Subsumption Indem der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr den Personenwagen L.________ mit dem nicht dazugehörigen hinteren Kontrollschild H.________ lenk- te, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. Er tat dies, obschon er wusste, dass die Kontrollschilder nicht auf das fragliche Fahrzeug re- gistriert waren. Somit hat er den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen 15. Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschild und Haftpflichtversicherung 15.1 Rechtliches Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Nach Art. 96 Abs. 2 SVG (Vergehen) wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Weiter macht sich gestützt auf Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Übertretung) strafbar, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahr- zeug führt. Art. 96 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG stehen in echter Konkurrenz zueinan- der (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 SVG 51). Ebenso besteht echte Konkurrenz zu Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (vgl. BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 SVG N 52 [allerdings in Bezug auf Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG]). 15.2 Subsumption Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr auf der Auto- bahn F.________ C.________ ein Fahrzeug lenkte, ohne eine entsprechende Haftpflichtversicherung dafür zu haben. Der Beschuldigte wusste um die fehlende Versicherungsdeckung und lenkte das Fahrzeug dennoch. Somit hat der Beschul- digte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversi- cherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG (Vergehen) schuldig zu sprechen. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr auf der Autobahn F.________ C.________ ein Fahrzeug ohne einen Fahrzeugausweis und ohne die erforderlichen eingelösten Kennzeichen gelenkt. Der Beschuldigte wusste darum und war sich ohne Weiteres bewusst, dass er ein Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis und ohne die entsprechenden Kontrollschilder nicht in den Ver- kehr bringen darf. Indem er mit dem betreffenden Fahrzeug dennoch ohne Fahr- zeugausweis und ohne eingelöstes Kennzeichen fuhr, erfüllte er die objektiven und 14 subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG. Es hat gegen den Beschuldigten somit auch ein Schuldspruch wegen Führens eines Personenwa- gens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Übertretung) zu ergehen. 16. Nichtanbringen des vorgeschriebenen Kontrollschildes Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte (pag. 264) entsprechend dem Strafbe- fehl (pag. 66) auch einen Schuldspruch wegen Nichtanbringen des vorgeschriebe- nen Kontrollschildes (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V. mit Art. 96 und 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er vordere Kontrollschild nicht angebracht habe. Gemäss den entsprechenden Bestimmungen wird unter anderem mit Busse be- straft, wer bei Motorwagen das Kontrollschild nicht vorne und hinten anbringt. Da- mit wird mit Übertretungsbusse bestraft, wer die (vorhandenen) und auf das jewei- lige Fahrzeug zugelassenen Kontrollschilder nicht richtig anbringt (vgl. BSK- Bühlmann, Art. 96 SVG N 54). Ist das Fahrzeug demgegenüber gar nicht zum Ver- kehr zugelassen oder werden Kontrollschilder verwendet, welche nicht für das Fahrzeug bestimmt sind, wie in vorliegendem Fall, finden Art. 96 bzw. 97 SVG An- wendung. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist somit nicht erfüllt. Der Beschuldigte wird für das Fahren ohne Kontrollschilder schuldig gesprochen und der Sachverhalt wird demnach rechtlich beurteil (vgl. Ziff. 15). Dass dieser in Konkurrenz dazu nicht noch zusätzlich den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt, hat keinen Freispruch zur Folge. IV. Strafzumessung 17. Allgemeines Nach Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente um- fasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponen- te sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erhebli- chen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das 15 gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat der Richter die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzu- setzen, indem er alle straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksich- tigt. Diese Einsatzstrafe hat der Richter in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss er den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälten (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Das Gericht ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sondern sie die- nen lediglich als Anhaltspunkt. Die Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzu- messung für Massendelikte, welche in der Regel von den vorliegenden Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Insofern dienen die Richtli- nien der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen und somit auch der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Die in den Bussenlisten (Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1] / Ordnungsbus- senverordnung [OBV; SR 314.11]) enthaltenen Delikte werden in den VBRS- Richtlinien teilweise nicht aufgeführt. Falls diese Delikte im ordentlichen Verfahren zur Beurteilung kommen, gelten diese Bussenlisten als Richtlinien (VBRS- Richtlinien per 01.01.2021, S. 4). Die Prinzipien nach Art. 47 StGB gelten grundsätzlich auch bei der Festsetzung von Übertretungsbussen (Art. 104 StGB). Die Strafbehörde ist im Ordnungsbus- senverfahren jedoch gezwungen, auf die Berücksichtigung der persönlichen Ver- hältnisse und der Vorstrafen des Täters zu verzichten (Art. 1 Abs. 5 OBG) und die Busse nach äusseren Tatmerkmalen routinemässig zu bemessen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3). 18. Strafrahmen und Strafart Beim Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 SVG) und bei der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind (vgl. nachfolgend Ziff. 21). Die Höhe der Busse kann sich zwi- schen CHF 1.00 und CHF 10‘000.00 bewegen (Art. 106 StGB i.V.m. 102 SVG). Beim Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie beim missbräuchlichen Verwenden von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) handelt es sich um Vergehen. Beide Delikte sehen als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für Strafen von weniger 16 als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich ei- ne Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB, BGE 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3), wovon vorliegend auszugehen sein wird (vgl. Ziff. 19). Bei diesen beiden Vergehen wird sich weiter die Frage einer Verbindungsbusse stellen (vgl. Ziff. 20). 19. Geldstrafe 19.1 Konkretes Strafmass Der Tatbestand des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) weisen den gleichen Strafrahmen auf. Mit Blick auf die kon- krete Tatschwere (tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes) ist das Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) als das schwe- rere Delikt zu werten und gilt somit als Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist auf Grund des Schuldspruchs wegen missbräuchlichem Verwenden von Kon- trollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) angemessen zu erhöhen. Die Vergehen sind – wie bereits ausgeführt – mit einer Geldstrafe zu sanktionieren Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs oh- ne Haftpflichtversicherung eine Strafe ab zwölf Strafeinheiten und eine Verbin- dungsbusse von mind. CHF 200.00 vor. Vorliegend handelte es sich um eine Fahrt über eine längere Strecke, was das Verschulden erhöht. Die Kammer erachtet für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung somit eine Einsatz- strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nun auf Grund des Tatbestands des missbräuchlichen Ver- wendens von Kontrollschildern angemessen zu erhöhen. Die VBRS-Richtlinien se- hen hierfür eine Strafe ab sechs Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF 200.00 vor. Auf Grund der Fahrt über eine längere Strecke erachtet die Kammer für das missbräuchliche Verwenden der Kontrollschilder isoliert betrachtet eine Strafe von zehn Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen. Asperie- rend ist diese auf Grund des engen Zusammenhangs lediglich mit fünf Strafeinhei- ten zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten erachtet die Kammer als neutral. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 25 Strafeinheiten. Hiervon wird noch eine Verbindungsbusse abzuziehen sein (dazu Ziff. 20). 19.2 Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein wei- tes Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die 17 Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (Hug, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB). Welche Frist als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich für das Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 122 E. 1). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag. 247) ist der Beschuldigte nicht ein- schlägig vorbestraft ist. Zwischen 2009 und 2022 kam es aber zu verschiedenen Ausweisentzügen, weil er mehrmals – letztmals am 4. März 2022, also während laufendem Verfahren – gegen die Strassenverkehrsregeln verstiess (243 ff.). Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen und geht in seiner eigenen Firma zu 50% einer beruflichen Tätigkeit nach. Nach Ansicht der Kammer kann dem Be- schuldigten grundsätzlich gerade noch eine günstige Prognose attestiert werden. Es kann somit eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen werden. Der Delinquenz während laufendem Verfahren ist jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit bei der Geldstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird. 19.3 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein durchschnittliches Nettoein- kommen von CHF 2’000.00, seine Ehefrau ein solches von monatlich CHF 4'500.00 (pag. 237, 250). Daraus resultiert unter Berücksichtigung des Pau- schalabzugs von 25 %, der Unterstützungsabzüge von 15 % für das erste Kind und 12,5 % für das zweite Kind sowie dem Zuschlag auf Grund des Einkommens des Ehepartners eine für die Geldstrafe zu berücksichtigende Tagessatzhöhe von CHF 50.00. 20. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstra- fe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher ge- ringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nicht- bewährung droht (Bommer, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um 18 dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, er- scheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bezie- hungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Dem ADMAS-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich bereits ver- schiedene Verfehlungen im Strassenverkehr zu schulde kommen liess. Dies hielt ihn nicht von weiterer Delinquenz ab. Er fuhr über eine längere Strecke mit einem nicht eingelösten Fahrzeug und ohne Haftpflichtversicherung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verbindungsbusse in einem Bereich festzusetzen, welche über dem einer Ordnungsbusse liegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Verbindungsbusse von CHF 500.00 angemessen. Eine tiefere Busse wäre zu ge- ring, als dass noch von einem Denkzettel gesprochen werden könnte. Eine tiefere Busse hätte vorliegend lediglich einen symbolischen Charakter (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbindungsbusse soll dem Beschuldigten den Ernst seiner Verfeh- lung aufzeigen, nicht zuletzt auch mit Blick auf seine wiederholte Delinquenz im Strassenverkehr in den letzten Jahren. Die Verbindungsbusse ist auf der Gesamtgeldstrafe zu berücksichtigen und ent- sprechend abzuziehen. Zur Bestimmung der zur berücksichtigenden Strafeinheiten wird der Umrechnungsschlüssel bei Übertretungsbussen herangezogen, zumal die Verbindungsbusse im Rahmen der Schnittstellenproblematik unter Mitberücksichti- gung der maximalen Höhe von Ordnungsbussen festgelegt wurde. Bei Übertre- tungsbussen wird praxisgemäss ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfrei- heitsstrafe pro CHF 100.00 Busse angewendet. Die Verbindungsbusse ist mithin bei der Gesamtgeldstrafe mit fünf Tagessätzen zu berücksichtigen. Für die beiden Vergehen ist somit im Ergebnis von einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen von CHF 50.00 und von einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlten der Busse beträgt fünf Tage. 21. Übertretungsbusse Für das Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 SVG) und für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist der gleiche Strafrahmen vorgesehen. Bei der Bestimmung der Gesamt- busse wiegt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und mit Blick auf die konkrete Tatschwere (tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes) das Führen eines Perso- nenwagens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 SVG) schwe- rer. In einem ersten Schritt ist somit gestützt hierauf eine Einsatzstrafe zu bestim- men. Die VBRS-Richtlinien sehen, für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahr- zeugausweis und ohne Kontrollschild eine Busse von CHF 140.00 vor. Gestützt auf die OBV Ziff. 404 ist hierfür ebenfalls eine Busse von CHF 140.00 vorgesehen. Auf Grund der Fahrt über eine relativ lange Strecke erscheint eine Busse von CHF 160.00 angemessen. Diese hat als Einsatzbusse zu gelten und ist in Anwen- 19 dung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der einfachen Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsübertretung) angemessen zu erhöhen. Die VBRS-Richtlinien bezeichnet bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Au- tobahn zwischen 1 und 25 km/h eine Busse zwischen CHF 20.00 und CHF 260.00 als angemessen. Die Richtlinien verweisen auf die entsprechenden Ordnungsbus- sen gemäss Bussenliste. OBV Ziff. 303.3 lit. b sieht für eine Überschreitung um 6 – 10 km/h auf Autobahnen eine Busse von CHF 60.00 vor. Die Kammer erachtet es als angemessen, die Einsatzbusse von CHF 160.00 auf Grund der vorliegend er- folgten Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h mit CHF 40.00 zu asperieren. Dies ergibt eine Gesamtübertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheits- strafe ist auf zwei Tage festzulegen. 22. Fazit konkrete Strafe Im Ergebnis ist somit eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00, total ausmachend CHF 1'000.00, auszusprechen. Weiter wurde eine Verbindungsbusse von CHF 500.00 (Ziff. 20) sowie eine Über- tretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. 21) festgelegt, ausmachend eine Busse von total CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt entsprechend sieben Tage. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich freigesprochen, oberinstanzlich dagegen schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind dem Be- schuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2’450.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'500.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonfe- renz vom 24. Januar 2011). 24. Entschädigung Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht auszurichten. 20 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig gesprochen: der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch a) einfache Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h b) Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern c) Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild d) Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung begangen am 28. April 2020, um 19:13 Uhr, auf der Autobahn F.________, C.________, Abschnitt D.________, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO Art. 90 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Busse von CHF 700.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'450.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00. 21 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons M.________ (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 30. August 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Oktober 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22