1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'746.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'925.15, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 2. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigerin von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: