3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern. IV.