und gestützt hierauf sowie auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor und in Anwendung der Artikel 5 Abs. 1 lit. a; 115 Abs. 1 lit. a AuG 7 RDV 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 333 StGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 900.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'050.00.