VIII. Mitteilungen Die Strafbehörden melden gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Täterin wohnt, auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. In den vorliegenden Verfahrensakten ist kein Auskunftsbegehren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern ersichtlich, weshalb auf die Mitteilung verzichtet wird. 26 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.