Der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend ist die Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern sowie zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar an Rechtsanwältin B.________ verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).