In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ in der Honorarnote vom 3. Januar 2023 einen anwaltlichen Aufwand von 14 Stunden sowie eine pauschale Abgeltung der Auslagen von CHF 84.00 geltend (pag. 1990 f.), was angemessen erscheint. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend ist die Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern sowie zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar an Rechtsanwältin B.____