25 In oberer Instanz wird den Anträgen der berufungsführenden Beschuldigten einzig in Bezug auf die Tagessatzhöhe entsprochen (betreffend die Kosten des Widerrufsverfahren wird auf E. 30 verwiesen). In allen übrigen Punkten unterliegt sie. Das erstinstanzliche Urteil wird somit nur unwesentlich abgeändert (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen.