428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).