148a StGB eingetreten ist, ist dabei nicht relevant. Einerseits wurden die Sozialhilfeleistungen gerade wegen der entdeckten, nicht gemeldeten ALV-Leistungen eingestellt. Andererseits basiert die Kostenauflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht auf der Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens. Im Ergebnis sind der Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'050.00 aufzuerlegen. 31.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).