Indem sie bei diesen Gegebenheiten – in dubio pro reo gemäss der Darstellung der Verteidigung – nicht überprüfte, ob die ALK ihr ALV-Leistungen ausgerichtet hatte, hat sie billigend in Kauf genommen, ihre Auskunftspflichten gemäss Art. 28 SHG zu verletzen, mithin mindestens grobfahrlässig die Einleitung des vorliegenden Verfahrens verursacht. Ob ihr, wie die Verteidigung anzweifelt, in einer Gesamtbetrachtung zu hohe Leistungen ausbezahlt worden sind und ein Schaden i.S.v. Art. 148a StGB eingetreten ist, ist dabei nicht relevant.