1181). Somit hat sich die Beschuldigte gemäss der eindeutigen Aktenlage nahezu zeitgleich für den Bezug von Sozialhilfe und von Leistungen einer Sozialversicherung angemeldet und mit dem eingeschrieben zugestellten Entscheid der ALK vom 18. Juli 2018 zur Kenntnis genommen, dass sie (parallel zu den Sozialhilfeleistungen) auch anspruchsberechtigt für den Bezug von ALV-Leistungen war. Indem sie bei diesen Gegebenheiten – in dubio pro reo gemäss der Darstellung der Verteidigung – nicht überprüfte, ob die ALK ihr ALV-Leistungen ausgerichtet hatte, hat sie billigend in Kauf genommen, ihre Auskunftspflichten gemäss Art.