vgl. ferner pag. 1556 f.). Per September 2018 wurden wegen der entdeckten ALV-Leistungen und weiterer Überweisungen bzw. Bareinzahlungen für den Rest des Jahres 2018 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet (pag. 1087; pag. 1081 ff.). Am 24. Mai 2018 hatte sich die Beschuldigte zudem bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (ALK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (pag. 371). Anfang Juli 2018 übermittelte sie der ALK Unterlagen zum Beleg ihrer Anspruchsberechtigung. Mit eingeschriebenem Entscheid vom 18. Juli 2018 wurde ihr eröffnet, dass sie per 5. Juni 2018 anspruchsberechtigt war (pag. 353).