Zu prüfen ist, ob die rechtskräftige Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Kostenauflage an die Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO nach sich zieht: Die Beschuldigte bestätigte im Sozialhilfeverfahren am 28. Mai 2018 mit ihrer Unterschrift, von den Auskunftspflichten gemäss Art. 28 Sozialhilfegesetz (SHG; BSG 860.1) Kenntnis erhalten zu haben (pag. 6). Gemäss Budget vom 14. Juni