102, Z. 59 f.; ebenso pag. 78, Z. 136 f. sowie pag. 80, Z. 204) sowie die anhand der Passstempel klar belegten Reisen ohne Rückreisevisum rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt, sodass eine Kostenauflage in diesen Fällen nach Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. ein Verzicht auf eine Kostenausscheidung gerechtfertigt ist. Zudem waren diese eingestellten Verfahrensteile von untergeordneter Bedeutung. Zu prüfen ist, ob die rechtskräftige Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Kostenauflage an die Beschuldigte nach Art.