Widerhandlungen gegen das SVG Da der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG in Rechtskraft erwachsen ist und derjenige wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG oberinstanzlich bestätigt wird, werden der Beschuldigten vorab ½ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung für die teilweisen Verfahrenseinstellungen zufolge Verjährung betreffend diese beiden Vorwürfe ist nicht angezeigt. Die Beschuldigte hat diese Verfahrensteile durch das eingestandene Fahren ohne Führerschein (pag. 91, Z. 439; pag. 92, Z. 488; pag. 101, Z. 34 f.; pag. 102, Z. 59 f.;