Diese Vorwürfe hätten im Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden können und hätten einen geringen Aufwand sowie tiefe Verfahrenskosten verursacht. Beim Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe könne davon keine Rede sein (zum Ganzen pag. 1981 ff.). 31.1.4 Erwägungen der Kammer Angesichts des Untersuchungs- und Beurteilungsaufwands rechtfertigt sich folgende Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten: - ½: unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialv. oder der Sozialhilfe - ¼: Widerhandlungen gegen das AuG - ¼: Widerhandlungen gegen das SVG