Es könne entgegen der Vorinstanz auch keine Rede davon sein, dass die eingestellten Verfahrensteile einen untergeordneten Aufwand verursacht hätten. Das gesamte Verfahren sei im Wesentlichen durch die Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ins Rollen gebracht worden. Erst im Rahmen der Untersuchung hätten sich die weiteren Vorwürfe ergeben, die ihrerseits durchaus untergeordneter Natur gewesen seien. Diese Vorwürfe hätten im Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden können und hätten einen geringen Aufwand sowie tiefe Verfahrenskosten verursacht.