Aus den Akten könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, ob ihr die Vorladungen tatsächlich zugestellt worden seien. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das unentschuldigte Fernbleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deren Durchführung erschwere und daher eine Kostenauflage rechtfertige, könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, da dies in jedem Abwesenheitsverfahren zutreffe. Es könne entgegen der Vorinstanz auch keine Rede davon sein, dass die eingestellten Verfahrensteile einen untergeordneten Aufwand verursacht hätten.