23 schuldigte bekanntermassen nicht mehr in der Schweiz befunden. Eine Einreise zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre für die gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte eine Zumutung gewesen. Aus den Akten könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, ob ihr die Vorladungen tatsächlich zugestellt worden seien.