Die von der Vorinstanz vorgenommene losgelöste Betrachtung jedes einzelnen Monats sei aus Sicht der Verteidigung nicht korrekt. Auch der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens an der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung und die damit verbundene Erschwerung der Durchführung des Hauptverfahrens vermöge die Kostenauflage nicht zu rechtfertigen. Im Zeitpunkt der ersten Vorladung durch die Vorinstanz habe sich die Be-