Der Vorwurf sei in diesem Sinne nicht zweifellos nachgewiesen und die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Die Verteidigung begründet weiter ihre Auffassung, wonach die Beschuldigte keine unrechtmässigen Leistungen der Sozialhilfe erhalten habe, sondern ihr bei einer Gesamtbetrachtung des Deliktszeitraums sogar Leistungen verwehrt worden seien. Die von der Vorinstanz vorgenommene losgelöste Betrachtung jedes einzelnen Monats sei aus Sicht der Verteidigung nicht korrekt.