Sie habe aber stets bestritten, Kenntnis von den Zahlungen des RAV gehabt zu haben. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschuldigte von den Zahlungen Kenntnis gehabt haben müsse, weil sie diese jeweils sofort von ihrem Konto abgehoben habe, lasse ihre einleuchtende Erklärung, wonach sie immer Geld von ihrem Konto abgehoben habe, wenn welches vorhanden gewesen sei, ausser Acht. So habe sie es auch bei Überweisungen der Sozialhilfe gehandhabt und viele Auslagen, mithin die Wohnungsmiete, bar beglichen. Der Vorwurf sei in diesem Sinne nicht zweifellos nachgewiesen und die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art.