1853 f.] und Ziff. IV.1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 1867 f.]). Ohne Kostenausscheidung wurden die Verfahrenskosten zufolge Verurteilung somit vollständig der Beschuldigten auferlegt. 31.1.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt dagegen zusammengefasst vor, der Beschuldigten sei unter anderem vorgeworfen worden, das Sozialamt nicht über erhaltene Zahlungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) informiert zu haben. Sie habe aber stets bestritten, Kenntnis von den Zahlungen des RAV gehabt zu haben.