Zur Kostenverlegung erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte die eingestellten Teile des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, da sämtliche Vorwürfe sachverhaltsmässig erstellt seien. Ferner habe sie die Durchführung des Verfahrens durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben an der erstinstanzlichen Hauptund Fortsetzungsverhandlung erschwert. Die mittels Einstellung abgeschlossenen Teile des Strafverfahrens hätten sodann nur untergeordneten Aufwand verursacht, weshalb sich keine Kostenausscheidung rechtfertige (zum Ganzen Ziff. II.1. [pag. 1853 f.] und Ziff.