SVG: 1. Juni 2010 bis 23. März 2012) zufolge Verjährung eingestellt. Den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe qualifizierte die Vorinstanz als leichten Fall i.S.v. Art. 148a StGB und stellte das Strafverfahren diesbezüglich ebenfalls zufolge Eintritts der Verjährung ein. Zur Kostenverlegung erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte die eingestellten Teile des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, da sämtliche Vorwürfe sachverhaltsmässig erstellt seien.