22 auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). 31.1.2 Urteil der Vorinstanz In erster Instanz wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG (24. März 2015 bis 25. September 2018) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (24. März 2012 bis 28. August 2019) schuldig erklärt. Demgegenüber wurde das Strafverfahren wegen derselben Vorwürfe (AuG: 6. Februar 2015 bis 23. März 2015; SVG: 1. Juni 2010 bis 23. März 2012) zufolge Verjährung eingestellt.